Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertrages über die Miete eines Straßenverkehrsmittels
1. Vertragsgegenstand
Die Gesellschaft Czech Rent a Car s.r.o., Ident. Nr. 25110799, mit Sitz in Praha, Táboritská 23 (weiter nur „Vermieter“) überlässt dem Mieter, der durch den Vertrag über die Miete eines Straßenverkehrsmittels (weiter nur „Vertrag“) festgelegt wird, ein Straßenverkehrsmittel (weiter ebenfalls „Fahrzeug“), das durch den Vertrag zur Nutzung durch den Mieter bestimmt ist und der Mieter verpflichtet sich für die Nutzung des Fahrzeuges eine Miete, in der im Vertrag angeführten Höhe und unter den angeführten Bedingungen zu bezahlen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages über die Miete eines Straßenverkehrsmittels befassen sich näher mit einigen Vertragsbestimmungen, die auf der Vorderseite dieses Vertrages angeführt sind.
2. Zahlungsbedingungen
Wenn eine Mietdauer von mehr als einem Monat vereinbart wurde, bezahlt der Mieter die vertragliche Miete monatlich immer bis zum 20. Tag des Monats für den vorangegangenen Kalendermonat. Für jede Zahlung stellt der Vermieter eine Rechnung aus. Die Dienstleistungspreise sind in EUR oder in CZK angeführt. Die Umrechnung von EUR in CZK erfolgt durch den wöchentlichen Fixkurs, der zum Tag der Ausstellung der Rechnung, gegebenenfalls zum Tag des Endes der Miete gültig ist. Der wöchentliche Fixkurs wird immer in den Zweigstellen des Vermieters ausgehängt. Falls der Mieter mit der Bezahlung der Miete oder einer jedweden Rate der Miete im Verzug ist, ist er dazu verpflichtet dem Vermieter außer dem Schuldbetrag auch Verzugszinsen in einer Höhe von 0,05 % des Schuldbetrages für jeden Verzugstag zu bezahlen.
3. Mietdauer, Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges
Der Vertrag kann vor dem Ablauf nur durch einen schriftlichen Zusatz verlängert werden. In diesem Fall bleiben dem Mieter die Bedingungen und der Umfang der Abdeckung LDW, SLDW und die Versicherung PAI, SPAI (siehe weiter Punkt 5) erhalten, falls diese beim Vertragsabschluss vereinbart wurden. Falls es zu keiner Vertragsverlängerung im oben angeführten Sinn kommt, wird die verspätete Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter, als zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, als grober Verstoß gegen den Vertrag erachtet und als unberechtigte Nutzung einer fremden Sache eine rechtliche Strafverfolgung zur Folge haben. Der Mieter ist in einem solchen Fall ebenso dazu verpflichtet dem Vermieter, für den Zeitraum, der die vereinbarte Mietdauer überschreitet, außer der Miete auch eine Vertragsstrafe in der Höhe des zweifachen der ursprünglichen Miete einschließlich aller damit zusammenhängenden Gebühren zu bezahlen. Falls die Vertragsseiten nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, verliert der Mieter an dem Tag, an dem er laut Vertrag das Fahrzeug an den Vermieter zurückgeben hätte sollen, den Anspruch auf Einschränkung seiner Haftung aufgrund der vereinbarten Bedingungen im Umfang der Abdeckung LDW, SLDW, PAI und SPAI (siehe weiter Punkt 5). Der Vermieter ist dazu verpflichtet dem Mieter das Fahrzeug in einem guten technischen Zustand am im Vertrag vereinbarten Ort und zur vertraglich vereinbarten Uhrzeit zu übergeben. Alle festgestellten Mängel, Anmerkungen und Beschwerden betreffend das Mietfahrzeug einschließlich aller Zusatzleistungen, müssen vom Mieter bei der Übernahme des Fahrzeuges in Form einer Notiz im Vertrag geltend gemacht werden. Der Mieter ist dazu verpflichtet das Fahrzeug an den Vermieter inklusive aller Zusatzleistungen und Dokumente am im Vertrag vereinbarten Ort und zur vertraglich vereinbarten Uhrzeit zu übergeben. Der Mieter ist dazu verpflichtet das Fahrzeug unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung in so einem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Das Fahrzeug, einschließlich der Dokumente und Schlüssel, muss von einem vom Vermieter bestimmten Mitarbeiter übernommen werden. Ein Spezialbetrieb herrscht in der Zweigstelle am Flughafen in Prag Ruzyně, wo die Fahrzeuge von einem dafür bestimmten Mitarbeiter von ČSL am CHECK IN Schalter für die Autovermietungen auf dem Gelände des Parkhauses C übernommen werden. Über die Übernahme wird immer ein Übergabeprotokoll angefertigt. Falls das Fahrzeug diesen Standort nicht durchläuft und kein vom ČSL Mitarbeiter unterschriebenes Übergabeprotokoll erstellt wird, erachtet der Vermieter das Fahrzeug mit allen allfälligen Folgen (die Miete läuft weiter, alle nachträglich festgestellten Schäden am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters u.ä.) als nicht zurückgegeben. Falls das Fahrzeug an der Hotelrezeption abgegeben wird, ist der Mieter dazu verpflichtet den Vermieter darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Im umgekehrten Fall ist der Mieter dazu verpflichtet eine Strafgebühr in der Höhe der Miete, inklusive aller weiteren Gebühren bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, an dem der Vermieter von der Abgabe des gegenständlichen Fahrzeuges erfährt. Falls es zu einem Verlust oder einer Beschädigung des Fahrzeuges kommt, ist der Mieter dazu verpflichtet die vereinbarte Miete bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, an dem dem Vermieter der Verlust des Fahrzeuges, gegebenenfalls seine Beschädigung, gemeldet wird oder der Vermieter diese Tatsachen auf einem anderen Wege erfährt. Das Fahrzeug wird dem Mieter immer mit vollem Benzintank übergeben und so muss das Fahrzeug auch vom Mieter zurückgegeben werden. Im Fall, dass das Fahrzeug vom Mieter nicht vollgetankt zurückgegeben wird, ist der Mieter dazu verpflichtet dem Vermieter 2,- EUR ohne MwSt. für jeden Liter Benzin zu bezahlen.
4. Rechte und Pflichten der Vertragsseiten
Der Mieter darf das Fahrzeug nur zu dem Zweck nutzen, für den dieses unter normalen Umständen bestimmt ist. Der Mieter ist weiter dazu verpflichtet sich an die regelmäßigen Serviceuntersuchungen zu halten, die vom Hersteller des Fahrzeuges gemäß den gefahrenen Kilometern vorgeschrieben werden, weiter ist er dazu verpflichtet sich um den richtigen Stand der Schmierstoffe und Betriebsflüssigkeiten inkl. Reifendruck zu kümmern (über alle diese Tatsachen wurde der Mieter vor der Vertragsunterzeichnung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt), nach dem Zurücklegen von 1000 Kilometern muss der Vermieter immer über diese Tatsache informiert werden, der Mieter muss sich an alle Verkehrs-, Zollvorschriften und andere Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik und der EU halten und Schäden verhindern. Der Mieter darf das gemietete Straßenverkehrsmittel ohne eine schriftliche Zustimmung des Vermieters keinen anderen Personen überlassen, als denen die im Vertrag angeführt sind. Der Mieter darf mit dem gegenständlichen Fahrzeug an keinen Rennen, Wettbewerben teilnehmen bzw. das Fahrzeug gegen ein Entgelt für den Transport von Personen bzw. Waren nutzen. Der Mieter ist dazu verpflichtet das Fahrzeug vor Diebstählen, Schäden oder Eingriffen durch dritte Personen zu schützen. Insbesondere darf der Mieter die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht im geparkten Fahrzeug hinterlassen und er ist dazu verpflichtet das geparkte Fahrzeug stets ordentlich zu verschließen. Im Fall, dass das Fahrzeug einen mechanischen Diebstahlschutz hat, ist der Mieter dazu verpflichtet diesen immer zu verwenden. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, berauschender Stoffe bzw. die Verkehrstüchtigkeit einschränkender Arzneimittel lenken. Der Mieter ist dazu verpflichtet den Vermieter ohne unnötigen Aufschub über das Auftreten von Schäden, die am Fahrzeug während der Nutzung eintreten und eine Reparatur erfordern zu informieren. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten begründet die Haftung für den Schaden durch den Mieter, der aufgrund der nicht erfolgten Beseitigung des Schadens eingetreten ist. Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturen, die in Folge einer nicht fachgerechten Nutzung des Fahrzeuges entstehen. Der Verstoß gegen einige der oben angeführten Pflichten ist ein wesentlicher Vertragsverstoß.
Fahrten nach Rumänien, Bulgarien, in die Türkei, in die Nachfolgestaaten der ehemaligen UDSSR und Jugoslawiens (mit Ausnahme von Slowenien und Kroatien) sind nicht erlaubt. Im Fall von Fahrten nach Kroatien ist es die Pflicht des Mieters/Lenkers, diese Tatsache dem Vermieter mitzuteilen und eine doppelte LDW Versicherung abzuschließen. Für Fahrten nach Kroatien kann die SUPER LDW Versicherung nicht zugekauft und auch nicht mit der doppelten LDW kumuliert werden.
5. Schadenshaftung und Versicherung
Der Vermieter erklärt, dass er Kfz Haftpflichtversicherung für den Fahrzeugbetrieb im Sinne des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg. abgeschlossen hat. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter im vollen Umfang für Schäden, die am Fahrzeug ab der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter bis zur Übernahme durch den Vermieter auftreten. Die Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug kann im Vertrag in dem Fall eingeschränkt werden, dass der Mieter im Vertrag die LDW und SLDW Bedingungen annimmt und die Gebühr für diese finanzielle Abdeckung bezahlt. Für die Zwecke des Vertrages versteht man unter LDW: Einschränkung der Haftung für Schäden am Fahrzeug, gegebenenfalls seiner Teile bis zu einer Höhe von 700 EUR (je nach Fahrzeugkategorie). Der Diebstahl von Fahrzeugteilen und Reifenschäden sind kein Gegenstand dieser Deckung. Für die Zwecke des Vertrages versteht man unter SLDW: Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden unter Einhaltung der in den Punkten 4 und 6 festgelegten Bedingungen. Aufgrund des Titels der finanziellen LDW und SLDW Deckung kann jedoch nicht die Haftung des Mieters in dem Fall ausgeschlossen werden, wenn ein Schaden, Verkehrsunfall bzw. ein Fahrzeugdiebstahl in Folge des Verstoßes gegen die Vertragspflichten oder allgemein bindende Rechtsvorschriften eintritt, unabhängig vom Verschulden des Mieters. Im Fall der Beschädigung des Fahrzeuges im Rahmen von zwei oder mehreren Schadensfällen, werden diese Schäden aus Sicht der Haftung des Mieters getrennt beurteilt. Falls der Mieter eine Personenversicherung (PAI und SPAI) abschließt, gewährt der Vermieter allen Fahrzeuginsassen eine Unfallversicherung, gegen eine Gebühr und im Umfang der Bedingungen, die durch die zugehörige Versicherungsanstalt festgelegt werden. Strafen für Verkehrsübertretungen, die durch das Fahrzeug innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden und weiter auch die Kosten für Schäden, die aufgrund des Verlustes von Dokumenten, Schlüsseln oder Werkzeug, das zur Fahrzeugausstattung gehört entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Für den Verlust von Fahrzeugpapieren oder Fahrzeugschlüsseln wird eine Gebühr in der Höhe von 4.200,- CZK ohne MwSt. verrechnet. Für das Auftanken des Fahrzeuges mit einem falschen Treibstoff trägt der Mieter die Kosten in einer Höhe von 11.200 CZK ohne MwSt. und die Kosten für das Auftanken des Fahrzeuges je nach Fahrzeugtyp.
6. Vorgehensweise im Fall eines Schadensfalles
Im Fall eines Verkehrsunfalles, Diebstahls, Beschädigung des Fahrzeuges oder eines Teiles des Fahrzeuges und weiter im Fall, in dem in Folge eines Verkehrsunfalles eine Verletzung oder Tötung einer Person eingetreten ist, ist der Mieter, ohne Berücksichtigung der entstandenen Schadenshöhe, immer dazu verpflichtet die Polizei herbeizurufen. Falls er dies nicht tut, haftet er in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Der Mieter ist dazu verpflichtet einen Unfallbericht auszufüllen, wobei dieses Formular ein Bestandteil der Fahrzeugdokumentation ist. Eine Bestätigung über die Beteiligung an einem Verkehrsunfall, oder über die Entstehung eines Schadens für weitere Seiten, ist der Mieter verpflichtet sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Schadenseintritt, an den Vermieter zu übergeben. Im Fall eines Fahrzeugdiebstahls ist der Mieter dazu verpflichtet sofort die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel an den Vermieter zu übergeben. Falls er dies nicht tut, haftet er gegenüber dem Vermieter im vollen Umfang für den entstandenen Schaden. Der Mieter ist dazu verpflichtet mit der Polizei, dem Vermieter und seiner Versicherungsanstalt bei der Untersuchung des Unfalls und im Rahmen der Schadensregulierung, gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zusammenzuarbeiten.
7. Verfall des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis verfällt durch den Ablauf der Dauer, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Der Vermieter ist dazu berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter das Verkehrsmittel im Widerspruch zum Vertrag, bzw. auf so eine Art nutzt, durch die dem Vermieter ein Schaden, oder die Gefahr eines wesentlichen Schadensumfangs droht, weiter kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter den in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt, bzw. wenn er gegen die Pflichten dieses Vertrages verstößt.
8. Sonstige Vertragsbestimmungen
Dieser Vertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, wobei jede Vertragsseite eine Ausfertigung erhält. Der Vertrag erlangt am Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsseiten seine Gültigkeit und Wirksamkeit. Jedwede Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Angaben aus diesem Vertrag einschließlich seiner persönlichen Angaben vom Vermieter im Sinne des Gesetzes Nr. 101/2000 Slg, bearbeitet werden. Der Vertrag wird in tschechischer und englischer Sprache ausgefertigt und im Fall gegenseitiger Differenzen wird gemäß der tschechischen Version vorgegangen. Für den Fall von Gerichtsstreiten haben die Vertragsseiten vereinbart, dass die Gerichte der Tschechischen Republik sachlich und örtlich zuständig sind. Der Vertrag richtet sich nach der tschechischen Rechtsordnung.